Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
LEVEL ABOVE – Inhaber Andreas Fix
In der Krakau 18, 30900 Wedemark, Deutschland
Telefon: +49 5130 9690555 · E-Mail: info@levelabove.pro
Für Beratung, Fahrzeugvermittlung, Suchaufträge, Fahrzeugprüfungen, Aufbereitung, Lackschutzfolie, Dellen und Smart Repair, Einlagerung, Transport und Überführung. Stand: 9. Oktober 2026.
Inhalt
- § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- § 2 Angebote und Vertragsschluss
- § 3 Preise, Zahlung und Sicherungsrechte
- § 4 Eigene Ausführung und Subunternehmer
- § 5 Neuwagen: kostenloses Erstangebot, Beratung und Vermittlung
- § 6 Suchaufträge für Gebrauchtwagen und besondere Fahrzeuge
- § 7 Fahrzeugprüfung und Fahrzeug-Check
- § 8 Aufbereitung, Keramik und Lackschutzfolie
- § 8a Dellen und Smart Repair
- § 9 Einlagerung – Car Safe
- § 10 Transport und Überführung
- § 11 Haftung und Mängelrechte
- § 12 Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn
- § 13 Datenschutz und Dokumentation
- § 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen LEVEL ABOVE, Inhaber Andreas Fix, In der Krakau 18, 30900 Wedemark („wir“), und unseren Kunden („Sie“) über die vorstehend genannten Leistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Für die Einbeziehung gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Sie erhalten die für Ihren Auftrag geltenden Bedingungen vor Ihrer verbindlichen Beauftragung in speicherbarer Form.
(4) Der Kauf eines Fahrzeugs aus unserem eigenen Bestand richtet sich nach dem gesonderten Kaufvertrag und den gesetzlichen Kaufvorschriften. Diese Dienstleistungs-AGB schränken gesetzliche Käuferrechte nicht ein. Bei einer Vermittlung ist dagegen der im Kaufvertrag bezeichnete Händler oder Verkäufer Ihr Fahrzeugverkäufer.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Preislisten und Leistungsübersichten auf unserer Website sind noch keine verbindlichen Vertragsangebote. Eine unverbindliche Anfrage, ein kostenloses Erstangebot oder die Mitteilung weiteren Interesses begründet keine Zahlungspflicht.
(2) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen über Leistung und Preis zustande, insbesondere durch Ihre Annahme eines verbindlichen individuellen Angebots oder durch unsere Annahme Ihrer konkreten Beauftragung. Ob ein Angebot verbindlich ist und wie lange es gilt, ergibt sich aus dem Angebot. Die Beauftragung kann insbesondere im individuellen Austausch per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang und ist keine Vertragsannahme.
(3) Leistungsumfang, Preis beziehungsweise Preisberechnung, wesentliche Ausführungsvoraussetzungen und vereinbarte Termine werden vor Beauftragung festgelegt. Auftragsbestätigungen geben diese Vereinbarungen wieder. Zusätzliche Arbeiten, geänderte Leistungsumfänge oder zusätzliche Kosten vereinbaren wir mit Ihnen, bevor sie ausgeführt beziehungsweise ausgelöst werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Eine Ausführung auf Ihren ausdrücklichen Auftrag kann eine Annahme darstellen, wenn Leistung und Preis bereits vereinbart und die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt sind. Bei Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht beachten wir zusätzlich § 12. Eine Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn wird nicht allein durch die Beauftragung ersetzt.
§ 3 Preise, Zahlung und Sicherungsrechte
(1) Alle angegebenen Preise sind Endpreise in Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die reguläre Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %.
(2) „Ab“-Preise sind Mindestpreise. Der verbindliche Preis oder die verbindliche Berechnungsregel wird anhand von Fahrzeug, Zustand und Leistungsumfang vor der Beauftragung vereinbart.
(3) Fremdkosten wie Behörden- und Kennzeichengebühren, Prüfgebühren, Fracht, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Maut, Fähre, Kraftstoff, Ladestrom oder Übernachtungskosten berechnen wir nur im vereinbarten Umfang zum Selbstkostenpreis nach Beleg. Vor Auftrag benennen wir die vorhersehbaren Kosten oder, soweit noch nicht bestimmbar, deren Berechnungsgrundlage. Unsere eigene Vergütung wird davon getrennt ausgewiesen.
(4) Zuschläge, insbesondere für Express, Wochenende oder einen festen Wunschtermin, gelten nur bei vorheriger Vereinbarung. Nachlässe auf unsere eigenen Leistungen werden nur zusammengerechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls gilt der höchste vereinbarte Nachlass.
(5) Soweit keine besondere zulässige Zahlungsregel vereinbart ist, ist die Vergütung für Dienstleistungen nach Leistungserbringung und für Werkleistungen nach Abnahme oder einem gesetzlich gleichgestellten Tatbestand zu zahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungszugang, frühestens ab Eintritt der jeweiligen Fälligkeitsvoraussetzungen. Die besonderen Regelungen in §§ 5, 6 und 9 bleiben maßgeblich. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.
(6) Für Werkleistungen können wir Abschlagszahlungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 632a BGB verlangen. Eine abweichende Vorauszahlung bedarf einer gesonderten, für den konkreten Auftrag rechtlich zulässigen Vereinbarung über Betrag, Zweck, Fälligkeit und Rückabrechnung. Für Organisationsaufträge werden gegebenenfalls selbständige Leistungsabschnitte und deren Zahlungsbedingungen vor Auftrag festgelegt. Diese Regel begründet keine Vorauszahlung einer erfolgsabhängigen Vermittlungsprovision. Für den Neuwagen-Beratungscheck gilt § 5 Absatz 3.
(7) Ein Fahrzeug oder anderes übergebenes Transportgut darf nur aufgrund eines bestehenden gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Zurückbehaltungs- oder Pfandrechts zurückgehalten werden. Gesetzliche Pfandrechte, insbesondere nach § 647 BGB und §§ 440 und 475b HGB, bleiben unberührt. Allein das Bestehen einer nicht fälligen oder unabhängigen Forderung begründet kein pauschales Herausgabeverbot. Eigentumsverhältnisse und die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Sicherungsrechts sind zu beachten.
(8) Sie können mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
§ 4 Eigene Ausführung und Subunternehmer
(1) Wir erbringen Leistungen selbst oder setzen sorgfältig ausgewählte Fachbetriebe und Subunternehmer ein, insbesondere bei Auslastung, Spezialarbeiten, größeren Entfernungen oder Sammeltransporten.
(2) Soweit wir Ihnen die betreffende Leistung vertraglich schulden, bleiben wir auch bei Einsatz eines Subunternehmers Ihr Vertragspartner. Für eingesetzte Personen und Unternehmen haften wir nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB und bei Frachtleistungen § 428 HGB. Vereinbarter Preis und Leistungsumfang ändern sich durch die Weitergabe nicht.
(3) Ist ausdrücklich nur die Vermittlung eines eigenständigen Vertrags mit einem anderen Unternehmen beauftragt, wird diese Rolle vor Vertragsschluss offengelegt. Ein gesonderter Vertrag mit einem solchen Unternehmen entsteht nicht allein dadurch, dass wir einen Subunternehmer einsetzen.
(4) Eine vereinbarte geschlossene Beförderung bleibt auch beim Subunternehmer geschuldet. Eine abweichende Beförderungsart bedarf Ihrer Zustimmung. Ein zur Einlagerung übernommenes Fahrzeug verbringen wir nur mit Ihrer Zustimmung an einen anderen als den vereinbarten Lagerort.
§ 5 Neuwagen: kostenloses Erstangebot, Beratung und Vermittlung
(1) Wir beraten und vermitteln aufgrund Ihres ausdrücklich gewählten Auftrags. Bei einer Vermittlung sind wir weder Fahrzeugverkäufer noch Hersteller. Der Kaufvertrag kommt zwischen Ihnen und dem Händler zustande; den Fahrzeugkaufpreis zahlen Sie unmittelbar an den Händler. Unsere eigenen Beratungs- und Vermittlungspflichten bleiben bestehen. Ohne gesonderte Vollmacht geben wir keine Kauf- oder Finanzierungserklärungen in Ihrem Namen ab. Rechts-, Steuer-, Kredit- und Versicherungsberatung sowie Kredit- und Versicherungsvermittlung sind nicht Bestandteil der nachstehenden Pakete.
(2) Kostenloses Erstangebot: Ihre erste Anfrage und ein unverbindliches Erstangebot für eine von Ihnen vorgegebene Konfiguration sind kostenlos. Weiteres Interesse und Rückfragen lösen keine Gebühr aus. Ein bestimmter Nachlass, ein vollständiger Marktvergleich oder ein Kaufabschluss werden nicht zugesagt. Weitergehende kostenpflichtige Leistungen müssen Sie mit ihrem Umfang und Preis gesondert ausdrücklich beauftragen.
(3) Optionaler Beratungscheck: Unabhängig von einer Vermittlung können Sie für 199 Euro brutto einen eigenständigen Beratungscheck beauftragen. Er umfasst bis zu 60 Minuten Beratung, einen sachlichen Ausstattungs- und Kostenvergleich von bis zu zwei vorliegenden Angeboten und einen schriftlichen Bericht mit Empfehlung und Rückfragen. Der Bericht ist auch ohne Fahrzeugkauf oder spätere Vermittlung nutzbar. Er enthält keine rechtliche Vertragsprüfung und keine technische Vor-Ort-Untersuchung. Der Beratungscheck ist keine Voraussetzung für einen Vermittlungsauftrag.
Die Vergütung ist nach vollständiger Erbringung des vereinbarten Beratungsumfangs und Übermittlung des Berichts zu zahlen; soweit eine Abnahme erforderlich ist, nicht vor der Abnahme oder einem gesetzlich gleichgestellten Tatbestand. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungszugang, frühestens ab Eintritt dieser Voraussetzungen. Eine Vorauszahlung bedarf einer gesonderten, vor Vertragsschluss vereinbarten und rechtlich zulässigen Zahlungsregel. Bloßes Interesse, eine Reservierung oder gewöhnliche Vermittlungsarbeit begründen keine Beratungsvergütung. Gesetzliche Rechte bei Widerruf, Nichtleistung, Mängeln und sonstigen Leistungsstörungen bleiben unberührt.
Kommt es anschließend im selben Vorgang zu einem vergütungspflichtigen Kaufabschluss mit Plus oder Premium, wird die rechtlich bestehende Beratungsvergütung vollständig auf das Gesamthonorar angerechnet. Eine bereits abgerechnete und weiterhin geschuldete Beratung wird in der Schlussrechnung berücksichtigt; eine offene Beratungsrechnung bleibt nur insoweit zu bezahlen, wie ihr Anspruch tatsächlich besteht. Der Betrag wird insgesamt nur einmal berechnet. Entfällt oder vermindert sich der Beratungsanspruch, wird der weggefallene Betrag weder als offene Beratungsvergütung noch als Mindestprovision verlangt. Ein möglicher gesetzlicher Wertersatz bei Widerruf wird gesondert geprüft und nicht automatisch mit 199 Euro angesetzt. Ohne vergütungspflichtigen Kaufabschluss entsteht keine zusätzliche Erfolgsprovision.
(4) Neuwagen Plus: Das Paket umfasst eine Konfiguration, den Vergleich verfügbarer Händlerangebote, Preisverhandlung und einen sachlichen Abgleich des Bestellinhalts mit Ihrer Konfiguration. Das erfolgsabhängige Gesamthonorar beträgt grundsätzlich 1,5 % des rabattierten Bruttofahrzeugpreises, regulär mindestens 550 Euro und höchstens 990 Euro. Die Rabattstaffel und Ersparnisgrenze nach Absatz 6 gehen dem regulären Mindestbetrag vor. Eine rechtlich bestehende Beratungsvergütung nach Absatz 3 wird vollständig angerechnet.
(5) Neuwagen Premium: Das Paket umfasst bis zu drei Konfigurationsvarianten, den Vergleich verfügbarer Händlerangebote, Preisverhandlung, einen sachlichen Bestellabgleich sowie die Begleitung von Rückfragen und Statusabfragen bis zur Fahrzeugübergabe. Den konkreten Umfang halten wir vor Beauftragung im Angebot fest. Das erfolgsabhängige Gesamthonorar beträgt grundsätzlich 3 % des rabattierten Bruttofahrzeugpreises, regulär mindestens 550 Euro und höchstens 1.990 Euro. Absatz 6 sowie die Anrechnung nach Absatz 3 gehen vor.
Der Anspruch entsteht ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 8. Nach Eintritt dieser Voraussetzungen wird das Gesamthonorar abgerechnet und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Diese Fälligkeit bedeutet nicht, dass sämtliche Premiumleistungen bereits erbracht sind. Die Begleitung bis zur Fahrzeugübergabe bleibt geschuldet; Kaufabschluss, Rechnungsstellung und Zahlung ersetzen ihre Erbringung nicht.
Bei gesetzlichem Widerruf richten sich Rückzahlung und etwaiger Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem tatsächlichen Leistungsstand des gesamten betroffenen Vertrags. Der Kaufabschluss allein begründet weder vollständige Premiumerfüllung noch automatisch Wertersatz in Höhe des gesamten Honorars. Gesetzliche Rechte wegen nicht erbrachter oder mangelhafter eigener Leistungen sowie gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Vor-Ort-Übergabe-Check, Zulassung und Transport bedürfen eines zusätzlichen Auftrags. Händlerleistung und Liefertermin werden nicht garantiert.
(6) Berechnungsgrundlagen und Rabattstaffel:
L ist der dokumentierte Brutto-Konfigurationspreis des Herstellers für das identische Fahrzeug mit identischer Ausstattung zum vereinbarten Preisstand. L muss größer als null sein.
K ist der rabattierte Bruttofahrzeugpreis laut Kaufvertrag nach bedingungslos gewährten Nachlässen.
E sind zusätzliche unvermeidbare Erwerbskosten des Händlerangebots gegenüber der Vergleichsgrundlage, etwa zusätzliche Überführungs- oder Bereitstellungskosten. Identische, bereits berücksichtigte Kosten werden nicht doppelt angesetzt. Unsere eigene Beratungs- und Vermittlungsvergütung zählt nicht zu E.
Die bereinigte Ersparnis S ist der größere Wert aus null und L minus K minus E. Der bereinigte Nachlass d ist S geteilt durch L. Förderungen, Finanzierungsvorteile, Inzahlungnahmeerlöse und bedingte Boni werden nicht als bedingungslose Fahrzeugrabatte berücksichtigt. Der Herstellerpreis ist eine Vergleichsgröße; er garantiert keine entsprechende Ersparnis gegenüber sämtlichen Marktangeboten.
Ausgangsbetrag bei Plus ist der größere Wert aus 1,5 % von K und 550 Euro; bei Premium der größere Wert aus 3 % von K und 550 Euro. Liegt d unter 5 %, wird der Ausgangsbetrag mit d geteilt durch 5 % multipliziert. Ab 5 % gilt Faktor 1. Anschließend wird der Betrag auf den jeweiligen Paket-Höchstbetrag und auf höchstens 35 % von S begrenzt. Das reguläre Mindesthonorar von 550 Euro kann dadurch unterschritten werden. Bei null Ersparnis entsteht aus dieser Berechnung keine Erfolgsprovision.
Eine gesondert beauftragte, rechtlich weiterhin geschuldete Beratungsvergütung wird nach Absatz 3 berücksichtigt. Bei Kaufabschluss entspricht das Gesamthonorar mindestens dieser Beratungsvergütung, im unverminderten Regelfall 199 Euro. Diese eigenständige Beratung kann die 35-%-Grenze und bei sehr kleiner Ersparnis die gesamte Ersparnis übersteigen. Ohne gesonderten Beratungsauftrag besteht diese Untergrenze nicht. Ein weggefallener oder geminderter Beratungsanspruch begründet keine unveränderte 199-Euro-Untergrenze. Beratung wird nicht zusätzlich zum Gesamthonorar aufgeschlagen. Geldbeträge werden am Ende kaufmännisch auf Cent gerundet.
Beispiel: L = 50.000 Euro, K = 47.500 Euro, E = 0 Euro. Die bereinigte Ersparnis beträgt 2.500 Euro und der Nachlass 5 %. Plus kostet insgesamt 712,50 Euro. Premium kostet wegen der 35-%-Ersparnisgrenze insgesamt 875 Euro. Nach Anrechnung einer rechtlich geschuldeten, bereits abgerechneten Beratung von 199 Euro verbleiben 513,50 Euro beziehungsweise 676 Euro in der Schlussrechnung.
(7) Vor der kostenpflichtigen Beauftragung dokumentieren wir Paket, Vergleichsgrundlage, Preisstand, Fahrzeugpreis, zusätzliche Erwerbskosten, Nachlass und daraus folgendes Honorar einschließlich Anrechnung. Ändern sich Konfiguration oder Konditionen, stimmen wir die neue Grundlage ausdrücklich mit Ihnen ab. Maßgeblich bleiben die tatsächlich vereinbarten Kaufkonditionen und die vereinbarte Berechnungsregel. Für Leasing und Fälle ohne nachvollziehbaren Hersteller-Konfigurationspreis bedarf es einer gesonderten Leistungs- und Preisvereinbarung; die Kaufpreisformel wird nicht automatisch übertragen.
(8) Die Erfolgsvergütung entsteht nur, wenn aufgrund des vereinbarten Nachweises oder unserer Vermittlung ein wirksamer Fahrzeugkaufvertrag zustande kommt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 652 BGB und gegebenenfalls der §§ 93 ff. HGB, bleiben maßgeblich. Erfordert die Bestellung eine Händlerannahme, genügt Ihre Bestellung allein nicht. Bei aufschiebenden Bedingungen entsteht der Anspruch erst nach deren Eintritt. Interne Freigaben, unverbindliche Auskünfte oder Finanzierungsprüfungen ohne Vertragsannahme reichen nicht aus. Erst nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen wird abgerechnet; die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu zahlen.
Eine allgemeine Vorauszahlungsregel gilt hierfür nicht. Bei Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Regeln. Gesetzliche Widerrufs- und Verbraucherrechte bleiben unberührt. Für Premium gilt ergänzend Absatz 5; Entstehung und Fälligkeit des Honorars sind von der vollständigen Erbringung der weiterhin geschuldeten Paketleistungen zu unterscheiden.
(9) Auch ein unmittelbarer Kauf beim nachgewiesenen Händler kann einen Anspruch auslösen, wenn er tatsächlich auf unserer vereinbarten Tätigkeit beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bestehen keine Umgehungsstrafe, unwiderlegbare Ursächlichkeitsvermutung oder automatische Zahlungspflicht für Käufe Dritter. Exklusivität besteht nur bei ausdrücklicher individueller Vereinbarung. Gewöhnliche Vermittlungsaufwendungen sind mit dem Honorar abgegolten; zusätzliche Auslagen bedürfen vorheriger Vereinbarung.
(10) Eine Tätigkeit für den Händler und eine von ihm gezahlte Vergütung legen wir vor Ihrer Beauftragung offen, einschließlich Art und wesentlicher Umstände. Eine Doppeltätigkeit erfolgt nur mit Ihrer informierten Zustimmung und unter Wahrung unserer vereinbarten Pflichten. Eine Händlervergütung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Ihr Honorar angerechnet; sie begründet keine zusätzliche Zahlungspflicht für Sie. Interessenkonflikte legen wir vor weiteren Entscheidungen offen. Gesetzliche Folgen pflichtwidriger Doppeltätigkeit, insbesondere § 654 BGB, bleiben unberührt.
(11) Zusatzleistungen: Ein gesondert beauftragter Übergabe-Check kostet 149 Euro brutto im vorher vereinbarten Umfang; Anfahrt und örtlicher Rahmen werden vor Auftrag festgelegt. Die Zulassungsorganisation kostet 89 Euro brutto zuzüglich vereinbarter Behörden- und Kennzeichenkosten. Transport und Lieferung erfolgen nach gesondertem Angebot. Ohne zusätzlichen Auftrag entstehen diese Kosten nicht.
(12) Luxus- und Allokationsmandat: Limitierte Modelle ohne üblichen Händlernachlass werden gesondert beauftragt. Ohne abweichende individuelle Vereinbarung beträgt die Erfolgsvergütung 1,5 % des Bruttofahrzeugpreises, mindestens 990 Euro. Eine pauschale Start- oder Reservierungsgebühr fällt nicht an. Die Rabattstaffel der Standardpakete gilt für dieses besondere Mandat nicht. Entstehung und Fälligkeit richten sich nach Absatz 8. Eine eigenständige Beratung und deren Anrechnung bedürfen einer gesonderten Leistungs- und Preisvereinbarung.
(13) Import aus China: Der Organisationspreis von 2.490 Euro brutto umfasst die vereinbarte Beschaffungsorganisation, Koordination von Verschiffung und Verzollung sowie Begleitung der Einzelabnahme und Zulassung. Fahrzeugpreis und vereinbarte Fremdkosten sind nicht enthalten. Der Importauftrag legt vor Beginn Fahrzeug, konkrete Leistungen, geschätzte Fremdkosten, Zahlungsabschnitte und Zulassungsrisiken fest. Er bezeichnet Fahrzeugkäufer, Einführer, Zollanmelder sowie gegebenenfalls direkten oder indirekten Zollvertreter und regelt Vorgehen und Kostentragung bei fehlenden Nachweisen oder gescheiterter Zulassungsprüfung.
Die Zulassung wird nicht garantiert und setzt erforderliche Nachweise und erfolgreiche Prüfungen voraus. Umrüstungen erfolgen nur nach Zustimmung gegen gesonderte Vergütung. Herstellergarantie, Software, Konnektivität und Ersatzteilversorgung können in Deutschland eingeschränkt sein. Fahrzeugkaufpreis- oder Treuhandzahlungen nehmen wir ohne gesonderte rechtlich zulässige Vereinbarung nicht entgegen. Eigenständige Organisationsleistungen werden nach zulässig vereinbarten Leistungsabschnitten abgerechnet; erfolgsabhängige Bestandteile erst bei Eintritt der vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen. Zwingende eigene Pflichten aufgrund unserer tatsächlichen Rolle bleiben unberührt.
§ 6 Suchaufträge für Gebrauchtwagen und besondere Fahrzeuge
(1) Suchprofil, Muss-Kriterien, Budget und Umfang werden vor Auftrag in Textform festgelegt. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Suchlaufzeit 90 Tage. Eine Verlängerung bedarf einer neuen Vereinbarung.
(2) Optional können Sie eigenständige Suchberatung mit schriftlichem Suchprofil, Markt- und Budgeteinschätzung sowie einem Ergebnisbericht über verfügbare Optionen und nachvollziehbare Alternativen beauftragen. Bloße Nachweis- und Vermittlungsarbeit wird nicht als selbständige Beratung abgerechnet. Die gesonderten Beratungspreise betragen Classic 390 Euro, Premium 490 Euro und Exclusive 990 Euro brutto. Der konkrete Beratungsumfang wird vor Auftrag vereinbart. Die Beratung ist keine Voraussetzung für einen Vermittlungsauftrag.
Die Vergütung ist nach vollständiger Erbringung des vereinbarten Beratungsumfangs und Übermittlung des Ergebnisses zu zahlen; soweit eine Abnahme erforderlich ist, nicht vor der Abnahme oder einem gesetzlich gleichgestellten Tatbestand. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungszugang, frühestens ab Eintritt dieser Voraussetzungen. Eine frühere Zahlung bedarf einer gesonderten rechtlich zulässigen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte bei Widerruf, Nichtleistung, Mängeln und sonstigen Leistungsstörungen bleiben bestehen.
(3) Bei ausdrücklich beauftragter erfolgreicher Vermittlung beträgt das Gesamthonorar Classic 990 Euro brutto, Premium 3,5 % des Bruttokaufpreises, mindestens 1.290 Euro, und Exclusive 3 % des Bruttokaufpreises, mindestens 3.500 Euro. Eine rechtlich bestehende Vergütung einer gesondert beauftragten Suchberatung wird vollständig angerechnet. § 5 Absatz 3 gilt hinsichtlich einmaliger Berechnung, fortbestehender offener Forderungen und entfallener oder geminderter Beratungsansprüche entsprechend. § 5 Absätze 8 bis 10 gelten entsprechend. Ohne vergütungspflichtigen Kaufabschluss entsteht keine zusätzliche Erfolgsvergütung.
(4) Geld-zurück-Zusage: Stellen wir innerhalb der vereinbarten Laufzeit kein tatsächlich erhältliches Fahrzeug vor, das den vereinbarten Muss-Kriterien entspricht, erstatten wir den gezahlten Beratungspreis vollständig. Die Verfügbarkeit wird zum Zeitpunkt der Vorstellung anhand des konkreten Angebots geprüft; eine dauerhafte Reservierung wird damit nicht zugesagt. Haben wir den eigenständigen Beratungsumfang ordnungsgemäß erbracht und passende verfügbare Fahrzeuge vorgestellt, begründet die Entscheidung gegen einen Kauf allein keine Erstattung. Gesetzliche Rechte bei Widerruf, Nichtleistung oder Mängeln bleiben unberührt.
(5) Ein direkter Kauf nach Ende der Suchzeit löst nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Ursächlichkeit unserer Tätigkeit eine Vergütung aus. Es gibt keine automatische Nachwirkung allein aufgrund einer bestimmten Frist und keine automatische Zahlungspflicht für Käufe Dritter.
(6) Den Kaufvertrag schließen Sie mit dem Verkäufer und zahlen unmittelbar an ihn. Wir empfehlen Zahlung Zug um Zug gegen Fahrzeug und Papiere. Unsere eigene Beratungs- und Prüfungsverantwortung bleibt bestehen; bei reiner Vermittlung übernehmen wir keine Verkäufergewährleistung. Zusätzliche Prüfungen, Fahrten und Auslandsleistungen bedürfen einer gesonderten Leistungs- und Preisvereinbarung.
§ 7 Fahrzeugprüfung und Fahrzeug-Check
(1) Der Check umfasst die gebuchte Sicht-, Funktions- und Diagnoseprüfung ohne Zerlegen. Er ist kein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen und keine Garantie für Mangelfreiheit. Verdeckte oder mit der vereinbarten Prüfmethode nicht erkennbare Mängel können unentdeckt bleiben. Unsere Pflicht zur sorgfältigen Ausführung und die gesetzlichen Rechte bei fehlerhafter Prüfung bleiben bestehen.
(2) Probefahrt und Unterbodenprüfung setzen insbesondere Verkäuferzustimmung beziehungsweise eine geeignete Hebebühne voraus. Batteriedaten von Elektro- und Hybridfahrzeugen können nur im technisch verfügbaren Umfang ausgelesen werden. Erforderliche Voraussetzungen und Einschränkungen werden vor Auftrag benannt. Kann ein zugesagter wesentlicher Prüfumfang nicht durchgeführt werden, stimmen wir Ersatzumfang, Termin und gegebenenfalls Preis mit Ihnen ab. Eine fehlende Voraussetzung verkürzt eine bereits vereinbarte Leistung nicht automatisch.
(3) Der Bericht beschreibt den festgestellten Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung und den tatsächlich durchgeführten Prüfumfang. Soweit ein abnahmefähiger Prüfungserfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Abnahme- und Mängelrechte.
(4) Ist eine Prüfung wegen Nichterscheinens des Verkäufers oder fehlender Verfügbarkeit des Fahrzeugs nicht möglich, stimmen wir einen Ersatztermin oder die Beendigung des Prüfauftrags mit Ihnen ab. Für nicht erbrachte Prüfleistungen wird keine Vergütung berechnet; Zahlungen werden insoweit erstattet, soweit kein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht. Fahrtkosten entstehen nur für eine zuvor gesondert und transparent vereinbarte Fahrtleistung oder aufgrund eines gesetzlichen Ersatzanspruchs. Für eine gesonderte Fahrtleistung werden Strecke, Kilometerberechnung, Preis und Höchstbetrag vor Auftrag festgelegt. Ein pauschaler Abzug allein aufgrund des Verkäuferausfalls erfolgt nicht. Für von uns zu vertretende Ausfälle entstehen Ihnen keine Fahrtkosten.
(5) Sie können den Termin bis 24 Stunden vorher kostenlos absagen. Bei späterer Absage können wir nur gesetzlich bestehende Vergütungsansprüche oder bei einer von Ihnen zu vertretenden Pflichtverletzung tatsächlich entstandenen gesetzlichen Schadensersatz verlangen. Bei Kündigung eines Werkvertrags gelten die Voraussetzungen des § 648 BGB. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger oder gesetzlich anzurechnender unterlassener Erwerb werden berücksichtigt. Für sämtliche durch die Absage entstehenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gilt insgesamt eine Obergrenze von 50 % des Paketpreises. Diese Grenze ist kein pauschal geschuldeter Betrag. Sie können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Für denselben Leistungsausfall werden Kündigungsvergütung und Schadensersatz nicht doppelt verlangt. Das gesetzliche Widerrufsrecht und dessen gesetzliche Folgen bleiben unberührt.
(6) Den Preis eines Online-Vorab-Checks rechnen wir an, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen einen Fahrzeug-Check für dasselbe Fahrzeug buchen. Beim Express-Check entfällt der Expresszuschlag, wenn die zugesagte Durchführung innerhalb von 48 Stunden an der fehlenden Mitwirkung des Verkäufers scheitert.
§ 8 Aufbereitung, Keramik und Lackschutzfolie
(1) Bei Fahrzeugannahme erstellen wir ein Zustandsprotokoll mit Fotos. Bitte teilen Sie bekannte Nachlackierungen, Smart-Repair, Vorschäden und Besonderheiten mit. Die Fahrzeugklasse und der vereinbarte Umfang werden im Auftrag festgelegt.
(2) Angaben zum erreichbaren Ergebnis der Lackkorrektur und zur Haltbarkeit von Keramik sind Richtwerte, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wird. Das Ergebnis hängt insbesondere von Lackzustand, Lackschichtdicke und Pflege ab. Kratzer durch den Klarlack lassen sich durch Polieren nicht entfernen. Reicht die Lackschichtdicke für die gebuchte Stufe nicht aus, informieren wir vor weiterer Ausführung über das erreichbare Ergebnis und einen gegebenenfalls anzupassenden Preis. Eine wesentliche Änderung des Leistungsumfangs erfolgt nur mit Ihrer Zustimmung. Gesetzliche Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben bestehen.
(3) Bei nachlackierten, vorgeschädigten oder nicht werkseitig lackierten Teilen kann sich Lack beim Polieren, Abkleben oder Aufbringen beziehungsweise Entfernen einer Folie lösen. Wir weisen auf erkennbare Risiken hin und bleiben zur sorgfältigen Ausführung verpflichtet. Dieser Hinweis schließt die Haftung für eigenes oder zurechenbares Fehlverhalten nicht aus.
(4) Das Angebot bezeichnet das verwendete Folienprodukt. Soweit XPEL-Folien vereinbart werden, richtet sich eine zusätzliche Herstellergarantie nach den übermittelten Bedingungen des Herstellers. Sie ersetzt Ihre gesetzlichen Rechte gegen uns nicht. Technisch erforderliche Folienkanten, Stoßstellen oder Entlastungsschnitte werden im vereinbarten Leistungsumfang berücksichtigt; erhebliche Besonderheiten werden vor Ausführung abgestimmt.
(5) Keramik und Folie benötigen eine Aushärtezeit. Sie erhalten Hinweise zu Nutzung und Pflege. Eine Abweichung lässt gesetzliche Mängelrechte nicht automatisch entfallen. Für freiwillige Herstellergarantien gelten die tatsächlich übermittelten Garantiebedingungen.
(6) Ein fester Wunschtermin innerhalb von 5 Werktagen kostet bei vorheriger Vereinbarung 15 % Aufschlag. Sie können den Termin bis 48 Stunden vorher kostenlos absagen. Bei späterer Absage oder Nichtanlieferung können wir nur gesetzlich bestehende Vergütungsansprüche oder bei einer von Ihnen zu vertretenden Pflichtverletzung tatsächlich entstandenen gesetzlichen Schadensersatz verlangen. Bei Kündigung eines Werkvertrags gelten die Voraussetzungen des § 648 BGB. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger oder gesetzlich anzurechnender unterlassener Erwerb werden berücksichtigt. Für sämtliche durch Absage oder Nichtanlieferung entstehenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gilt insgesamt eine Obergrenze von 25 % des Auftragspreises und höchstens 250 Euro. Diese Grenzen sind keine pauschal geschuldeten Beträge. Sie können nachweisen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Für denselben Leistungsausfall werden Kündigungsvergütung und Schadensersatz nicht doppelt verlangt. Das gesetzliche Widerrufsrecht und dessen gesetzliche Folgen bleiben unberührt.
(7) Bitte holen Sie das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen nach Fertigmeldung und Möglichkeit zur vertragsgemäßen Abnahme ab. Bei von Ihnen zu vertretendem Abholverzug können nach vorheriger Ankündigung tatsächlich entstandene Unterstellungskosten bis zu 8 Euro pro Tag berechnet werden. Sie können geringere oder fehlende Kosten nachweisen. Eine berechtigte Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel löst diese Kosten nicht aus. Die Fertigmeldung begründet allein keine Abnahmefiktion; deren gesetzliche Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
(8) Ein gesondert beauftragter Hol- und Bringservice bis 30 km kostet 49 Euro je Strecke und ist ab 900 Euro Auftragswert kostenlos, soweit dies im Auftrag vereinbart wird. Bezugspunkt und Strecke werden vor Auftrag festgelegt. Bei Fahrten auf eigener Achse müssen Zulassung, Verkehrssicherheit und erforderlicher Versicherungsschutz gegeben sein; § 10 Absatz 6 gilt ergänzend.
(9) Bitte prüfen Sie das Ergebnis bei Übergabe und teilen Sie erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mit. Eine unterlassene sofortige Beanstandung beseitigt Ihre gesetzlichen Mängelrechte nicht.
§ 8a Dellen und Smart Repair
(1) Eine Ersteinschätzung anhand von Fotos ist kostenlos und unverbindlich. Sie nennt einen Preisrahmen auf Grundlage der übermittelten Fotos und Angaben und ist kein verbindliches Angebot. Einen verbindlichen Festpreis nennen wir nach Besichtigung des Fahrzeugs und vor Beginn der Arbeiten. Die Besichtigung bei uns in der Wedemark ist kostenlos.
(2) Für eine gesondert beauftragte Schadensaufnahme bei Ihnen vor Ort berechnen wir nur die Anfahrt: bis 30 km ab Wedemark 49 Euro, bis 60 km 79 Euro, darüber zusätzlich 0,45 Euro je Kilometer der einfachen Strecke. Strecke und Betrag werden vor dem Termin festgelegt. Erteilen Sie im Anschluss einen Reparaturauftrag ab 300 Euro, wird die Anfahrt angerechnet.
(3) Der Leasing-Rückgabe-Check kostet 149 Euro, vor Ort zuzüglich der Anfahrt nach Absatz 2. Er umfasst eine Begutachtung nach den üblichen Rückgabemaßstäben, eine Lackschichtmessung, ein Fotoprotokoll und eine Empfehlung je Schaden. Erteilen Sie im Anschluss einen Reparaturauftrag ab 500 Euro, wird der Preis des Checks angerechnet. Der Check ist kein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen und keine Zusage, dass der Leasinggeber bei der Rückgabe keine oder bestimmte Kosten berechnet. Maßgeblich sind Ihr Leasingvertrag, die Bewertungsgrundsätze des Leasinggebers und das Rückgabeprotokoll. Eine Rechtsberatung ist nicht enthalten. Unsere Pflicht zur sorgfältigen Begutachtung bleibt unberührt.
(4) Smart-Repair-Verfahren sind für kleine, örtlich begrenzte Schäden bestimmt. Ausbeulen ohne Lackieren setzt unbeschädigten Lack und einen Zugang zur Rückseite des Bauteils voraus. Bei Lackreparaturen gleichen wir den Farbton nach Farbcode und Lackaufbau an; insbesondere bei Metallic-, Perleffekt- und Mehrschichtlacken kann ein geringer, unter bestimmten Lichtverhältnissen erkennbarer Farbunterschied verbleiben. Darauf weisen wir vor Auftrag hin. Zeigt sich nach Beginn der Arbeiten, dass das vereinbarte Verfahren nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, informieren wir Sie vor weiterer Ausführung; Umfang und Preis ändern sich nur mit Ihrer Zustimmung. Gesetzliche Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben bestehen.
(5) Müssen für die Reparatur Teile wie Verkleidungen, Leuchten oder Sensoren demontiert werden, bauen wir sie fachgerecht aus und wieder ein. Erkennbar vorgeschädigte oder spröde Halterungen und Clips teilen wir Ihnen vor der Demontage mit. Sicherheitsrelevante Schäden, etwa an tragenden Teilen oder an Halterungen von Fahrerassistenzsensoren, reparieren wir nicht im Smart-Repair-Verfahren. Kann nach Arbeiten im Bereich von Sensoren eine Kalibrierung in einer Fachwerkstatt erforderlich werden, weisen wir vor Auftrag darauf hin.
(6) Für Zustandsprotokoll, Terminabsage, Abholung, Hol- und Bringservice und Abnahme gilt § 8 Absätze 1 und 6 bis 9 entsprechend. Ansprüche gegen Versicherer oder Dritte machen Sie selbst geltend; auf Wunsch stellen wir Fotos und einen Kostenvoranschlag bereit. Eine Abtretung von Ansprüchen erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
§ 9 Einlagerung – Car Safe
(1) Lagerort, Stellplatzart und Leistungsumfang ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot. Dieses legt insbesondere fest, ob Glasbox, Klimakontrolle, Erhaltungsladung, Bewegungsservice, Luftdruckkontrolle und Kamerazugang enthalten sind. Eine darin vereinbarte Leistung bleibt geschuldet. Bei Einlagerung erstellen wir ein Zustandsprotokoll mit Fotos. Der Plus-Zuschlag umfasst nur die vor Auftrag ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.
(2) Ein vereinbarter Bewegungsservice erfolgt ohne Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Öffentliche Straßenfahrten unternehmen wir nur mit Ihrer Zustimmung und bei gegebener Zulassung und erforderlichem Versicherungsschutz. Besonderheiten von Elektrofahrzeugen, Ladung, Lagerfähigkeit oder Zustand stimmen wir vor Einlagerung ab.
(3) Laufzeiten und Zahlung:
Car Safe flexibel: Mindestlaufzeit zwei Monate, danach mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar. Das Entgelt ist monatlich im Voraus fällig.
Car Safe Winter: sechs aufeinanderfolgende Monate innerhalb des Winterzeitraums vom 1. Oktober bis zum 30. April. Das Angebot legt Anfangs- und Enddatum fest. Die Pauschale ist bei Einlagerung fällig. Der Vertrag endet zum vereinbarten Enddatum; eine weitere Lagerung wird gesondert vereinbart.
Car Safe Jahr: zwölf Monate, monatliche Zahlung im Voraus. Wird nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt, läuft der Vertrag zum gleichen Monatspreis auf unbestimmte Zeit weiter. Er ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Gesetzliche außerordentliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt. Vereinbarte oder gesetzlich erforderliche Teilmonatsabrechnungen erfolgen nach den tatsächlichen Kalendertagen des jeweiligen Monats.
(4) Zwei Bereitstellungen für eine Ausfahrt sind je Wintersaison beziehungsweise Vertragsjahr enthalten; jede weitere kostet 29 Euro. Bitte melden Sie die Ausfahrt zwei Werktage vorher an. Die Voranmeldung dient der organisatorischen Bereitstellung. Gesetzliche Herausgabeansprüche, insbesondere nach § 473 HGB, und dringende Fälle bleiben unberührt. Gesondert beauftragte Abholung und Rückbringung bis 30 km kosten 179 Euro je Strecke; im Jahrestarif ist beides einmal je Vertragsjahr enthalten. Bezugspunkt und Strecke werden vor Auftrag festgelegt.
(5) Wir empfehlen, das Fahrzeug während der Einlagerung entsprechend seinem Wert und der Nutzung versichert zu halten. Die geeignete Versicherungsart ist mit dem Versicherer zu klären. Eine Empfehlung zur Eigenversicherung ersetzt unsere gesetzliche Verantwortung nicht. Bitte entfernen Sie Wertgegenstände.
(6) Soweit Kamerazugang vereinbart ist, werden der tatsächliche Funktionsumfang und die Datenschutzinformationen vor Auftrag bereitgestellt. Der Zugang beschränkt sich auf den vereinbarten Bildbereich des eigenen Stellplatzes und darf keine Beobachtung fremder Personen oder Stellplätze ermöglichen. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Kurze Unterbrechungen wegen Wartung oder Störungen werden so schnell wie möglich behoben. Gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.
(7) Für Lagerleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 467 ff. HGB. Gesetzliche Haftungs-, Herausgabe- und Sicherungsrechte bleiben bestehen; § 11 gilt ergänzend. Die Herausgabe wird nicht allein wegen beliebiger offener Forderungen verweigert.
§ 10 Transport und Überführung
(1) Das Angebot bezeichnet Transportgut, Beförderungsart und unsere vertragliche Rolle. Soweit ein Frachtvertrag vorliegt, gelten die §§ 407 ff. HGB. Für eine vereinbarte Versendungsorganisation gelten die §§ 453 ff. HGB einschließlich der gesetzlichen Fälle einer Frachtführerhaftung, insbesondere bei Selbsteintritt, festen Kosten oder Sammelladung. Für Eigenachsüberführungen gelten die nach dem konkreten Vertrag einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; eine frachtrechtliche Haftungsgrenze wird dafür nicht pauschal vereinbart. Zwingende internationale und verbraucherschützende Vorschriften gehen vor. Der Einsatz von Subunternehmern ändert unsere vereinbarten eigenen Pflichten nicht.
(2) Bitte teilen Sie vor Auftrag Abhol- und Zielort, gewünschten Termin, Maße, Gewicht, tatsächlichen Wert, Fahrbereitschaft und Besonderheiten mit, insbesondere geringe Bodenfreiheit oder erforderliche Ladehilfen. Für Boote und Yachten gilt ergänzend Absatz 8. Zusätzliche Kosten aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben werden nur bei bestehender vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage verlangt.
Das Transportgut steht zum vereinbarten Zeitpunkt im vereinbarten Zustand bereit. Bei Fahrzeugen werden erforderliche Schlüssel und Unterlagen übergeben. Zusätzliche, von Ihnen zu vertretende Wartezeit nach den ersten 30 Minuten berechnen wir bei vorheriger Vereinbarung mit 39 Euro je Stunde zeitanteilig nach tatsächlicher Dauer. Für von uns zu vertretende Wartezeit wird kein Zuschlag berechnet.
(3) Bei Übernahme und Übergabe erstellen wir ein Zustandsprotokoll mit Fotos. Soweit § 438 HGB anwendbar ist, gilt: Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens bei Ablieferung anzuzeigen; äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung. Eine unterlassene Anzeige dieser Güterschäden führt zur gesetzlichen Beweisvermutung, nicht allein deshalb zum Erlöschen des Anspruchs. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach § 438 Absatz 3 HGB, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt wird. Anzeigen nach Ablieferung erfolgen in Textform; rechtzeitige Absendung genügt. Vorrangige internationale Vorschriften und die für andere Vertragsarten geltenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(4) Bitte teilen Sie den tatsächlichen Wert vor Auftrag mit. Die gesetzliche Haftung kann bei Fracht insbesondere auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt sein (§ 431 HGB), soweit keine Ausnahme oder vorrangige Vorschrift eingreift. Ob und in welcher Höhe eine Grenze gilt, bestimmt das einschlägige Haftungsrecht. Sie ist keine automatische Versicherung zum vollen Objektwert und gilt nicht allein aufgrund ihrer Nennung für jede Eigenachsüberführung, Lagerung oder Boots-/Yachtleistung.
Eine zusätzliche Transportversicherung oder zulässige Wertvereinbarung erfolgt nur nach gesonderter Zustimmung mit Angaben zu Umfang, Ausschlüssen, Selbstbehalt und Kosten. Zwingender Verbraucherschutz, insbesondere nach § 449 HGB, bleibt bestehen. Eine zusätzliche Deckung wird nicht allein aufgrund des Objektwerts automatisch abgeschlossen.
(5) Lose oder persönliche Gegenstände gehören nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zum Transportgut. Bitte entfernen Sie sonstige Gegenstände vor Übergabe.
(6) Eigenachsüberführung: Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein und mit für die konkrete Fahrt rechtlich zulässiger Zulassung beziehungsweise geeigneten Kennzeichen und erforderlichem Versicherungsschutz geführt werden können. Vor Fahrtantritt klären wir den für die vereinbarte Fahrt erforderlichen Versicherungsschutz. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden am überführten Fahrzeug nicht automatisch. Soweit eine Versicherung des Kunden genutzt werden soll, muss sie den eingesetzten Fahrer und die konkrete Fahrt abdecken. Erforderliche Ergänzungen werden vor Fahrtantritt abgestimmt.
Vereinbarte Kennzeichen-, Versicherungs-, Kraftstoff-, Ladestrom-, Maut- und Fährkosten werden nach Beleg berechnet. Für zurechenbare Schäden gelten die gesetzlichen Regeln und § 11. Bußgelder wegen Verkehrsverstößen unseres Fahrers trägt der verantwortliche Fahrer beziehungsweise werden nicht auf Sie abgewälzt.
(7) Ob ein verbindlicher Termin oder ein Zeitfenster gilt, wird im Angebot festgelegt. Ein vereinbarter Expressauftrag bedeutet Abholung innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Ausgangszeitpunkt. Wir informieren über erhebliche Verzögerungen. Verkehr, Wetter oder Wartezeiten schließen gesetzliche Ansprüche nicht pauschal aus. Bei grenzüberschreitender oder kombinierter Beförderung bleiben vorrangige internationale und besondere gesetzliche Vorschriften maßgeblich.
(8) Boots- und Yachttransporte bedürfen eines gesondert festgelegten Leistungsumfangs. Vor Auftrag vereinbaren wir insbesondere Transportweg und Vertragsrolle, Maße und Gewicht, Wert und Zustand, Zubehör, Verlade-, Kran- und Sicherungsverantwortung, benötigte Gestelle oder Stützen, erforderliche Genehmigungen, Übergabepunkte, Zwischenlagerung sowie konkrete Preise und Versicherungsvereinbarungen. Die für die tatsächlich vereinbarte Beförderungsart geltenden Vorschriften bleiben maßgeblich. Eine Beförderung auf einem Straßentrailer, eine Seefracht und eine Überführung auf eigenem Kiel werden nicht allein aufgrund der Objektart gleichgesetzt.
§ 11 Haftung und Mängelrechte
(1) Soweit Absatz 3 nicht eingreift, haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Arglist. Für ausdrücklich übernommene Garantien haften wir nach deren Inhalt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
(2) Soweit Absatz 3 nicht eingreift, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen, insbesondere sorgfältige Behandlung anvertrauter Fahrzeuge. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine zwingende Haftung eingreift.
(3) Soweit Ansprüche den besonderen gesetzlichen Haftungsregelungen für Fracht-, Speditions- oder Lagerleistungen unterliegen, gelten diese vorrangig vor den Absätzen 1 und 2. Dies umfasst die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung, ihren Umfang und etwaige Haftungsbegrenzungen sowie deren gesetzlichen Wegfall. Vorrangige internationale Übereinkommen und sonstige zwingende Vorschriften bleiben unberührt. Eine Begrenzung der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine sonstige nachteilige Abweichung von zwingenden Verbraucherschutzvorschriften wird dadurch nicht vereinbart. Diese AGB begründen für solche Ansprüche keine zusätzliche Haftungserweiterung. Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
(4) Zulässige Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend für eingesetzte Personen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zwingende Ansprüche gegen ausführende Frachtführer oder andere Beteiligte bleiben unberührt.
(5) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängel- und Verjährungsregeln. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus unseren Werkleistungen in einem Jahr ab Abnahme, ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 und soweit zwingende Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Besondere gesetzliche Fristen für Fracht-, Speditions- und Lageransprüche bleiben maßgeblich.
§ 12 Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1) Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Für widerrufsfähige Verträge erhalten Sie die passende gesonderte Belehrung und das Musterformular vor Ihrer verbindlichen Vertragserklärung. Die Vertragsbestätigung wird in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt, bei Fernabsatz spätestens vor Leistungsbeginn.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beachten wir die gesetzlich vorgesehene Papierform oder, mit Ihrer Zustimmung, einen anderen dauerhaften Datenträger. Für die hier erfassten Dienstleistungsverträge beträgt die reguläre Frist 14 Tage ab Vertragsschluss, sofern die erforderliche Belehrung erfolgt ist. Eine kostenlose Anfrage ist keine kostenpflichtige Beauftragung.
(2) Ein Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt Ihr gesondertes ausdrückliches Verlangen voraus. Die AGB-Annahme oder eine vorausgewählte Erklärung ersetzt dies nicht. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Ein etwaiger Wertersatz bei Widerruf richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 357a BGB, insbesondere ordnungsgemäßer Information und ausdrücklichem Verlangen des frühen Beginns. Eine pauschale Storno- oder Reservierungsgebühr ersetzt keinen gesetzlichen Wertersatz.
(3) Bei entgeltlichen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung vorzeitig erlöschen. Dafür müssen Sie vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Ihre Kenntnis vom Erlöschen bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt haben. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen müssen Sie uns die Zustimmung außerdem auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Bei Premium gehört die vereinbarte Begleitung bis zur Fahrzeugübergabe zum vollständigen Leistungsumfang. Eine Vorauszahlung, Händlerbestellung oder Provisionsrechnung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
(4) Soweit für den konkreten Abschlussweg eine elektronische Widerrufsfunktion gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen wir diese bereit und informieren vor Vertragsschluss über ihre tatsächliche Platzierung. Andere eindeutige Widerrufserklärungen bleiben zulässig. Bei gesetzlich erfassten online abschließbaren entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen gelten zusätzlich die Anforderungen an die Kündigungsmöglichkeit nach § 312k BGB.
(5) Beratung beziehungsweise Vermittlung mit uns und Fahrzeugkauf mit dem Händler sind eigenständige Verträge. Die Wirkungen eines Widerrufs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere bleiben §§ 358 bis 360 BGB über verbundene oder zusammenhängende Verträge unberührt. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten Vertrags- und Kooperationsverhältnissen ab. Für einen widerrufsfähigen Fahrzeugkauf aus unserem eigenen Bestand erhalten Sie eine gesonderte Waren-Widerrufsbelehrung.
(6) Bei einem gesonderten Vertrag über Warenbeförderung, für den bei Vertragsschluss ein spezifischer Leistungstermin oder Leistungszeitraum vereinbart wird, kann nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Über einen im konkreten Auftrag einschlägigen Ausschluss informieren wir vor Ihrer Vertragserklärung gesondert. Eine reine Terminvereinbarung bei Beratung, Fahrzeugprüfung, Aufbereitung oder Einlagerung beseitigt das Widerrufsrecht nicht allein deshalb. Gesetzliche Kündigungs- und sonstige Vertragsrechte bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz und Dokumentation
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten auf geeigneter Rechtsgrundlage nach den gesonderten Datenschutzinformationen. An Händler, Verkäufer, Fachbetriebe, Transportunternehmen, Versicherer und Behörden übermitteln wir nur die für den konkreten Auftrag erforderlichen Daten im rechtlich zulässigen Umfang. Diese AGB erteilen keine Einwilligung in Werbung oder nicht erforderliche Datenweitergabe.
(2) Angebote, Auftragsbestätigungen, Preisberechnungen, tatsächliche Kundenerklärungen und erbrachte Leistungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Gesetzliche Betroffenenrechte und Aufbewahrungsvorschriften bleiben bestehen. Bei vereinbartem Kamerazugang gelten die tatsächlichen Datenschutzinformationen und § 9 Absatz 6.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Hannover als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten im Zusammenhang mit einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regeln.
(5) Die Vertragssprache wird vor Vertragsschluss angegeben. Soweit Deutsch vereinbart ist, ist die deutsche Fassung Grundlage des Vertrags. Individuelle abweichende Sprachvereinbarungen und zwingende Informationspflichten bleiben unberührt. Bereitgestellte Übersetzungen müssen die vereinbarten Leistungen, Preise und Verbraucherinformationen zutreffend wiedergeben.
(6) Diese Fassung gilt nur für Verträge, in die sie wirksam einbezogen wird. Bestehende Aufträge und bereits vereinbarte Vergütungen werden nicht rückwirkend geändert.